„Die meisten Fehler passieren nicht beim Sparen, sondern bei der Steuer“

20 Steuerfragen zum Altersvorsorgedepot – ein Experteninterview

Für dieses Interview hat die Redaktion von altersvorsorgedepot-anbieter-vergleich 20 Fragen zusammengestellt, die uns Nutzerinnen und Nutzer zur steuerlichen Seite des neuen Altersvorsorgedepots am häufigsten stellen. Beantwortet werden sie von Steuerberater Stephan Riek, einem ausgewiesenen Experten für das Thema Altersvorsorge.

1. Was ändert sich steuerlich, wenn ich von meinem Riester-Vertrag zum Altersvorsorgedepot wechsle?

Im Kern bleibt das Prinzip gleich: Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich gefördert, die Auszahlung im Alter wird dann versteuert. Das nennt man nachgelagerte Besteuerung, und das ändert sich durch die Reform nicht. Was sich ändert, ist die Berechnung der Zulage – sie wird jetzt einfacher und direkt proportional zu Ihrem Eigenbeitrag berechnet, statt wie bisher über einen komplizierten, einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag.

2. Können Sie die nachgelagerte Besteuerung noch einmal in einfachen Worten erklären?

Gerne. Stellen Sie sich vor, Sie zahlen 100 Euro ein. Dieser Betrag mindert – vereinfacht gesagt – zunächst Ihr zu versteuerndes Einkommen, Sie sparen also heute Steuern. Im Alter, wenn Sie das Geld als Rente oder Auszahlungsplan bekommen, wird diese Auszahlung dann mit Ihrem dann geltenden persönlichen Steuersatz versteuert. Der Vorteil dabei: Die meisten Steuerpflichtigen haben im Ruhestand ein niedrigeres Einkommen und damit einen niedrigeren Steuersatz als während des Erwerbslebens. Das macht das Modell steuerlich attraktiv.

3. Muss ich die staatliche Zulage selbst in meiner Steuererklärung angeben?

Nein, das ist ein weit verbreitetes Missverständnis. Ihr Anbieter beantragt die Zulage automatisch bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen, sobald Sie einmal einen sogenannten Dauerzulagenantrag erteilt haben. Sie müssen also nicht jedes Jahr aktiv werden. In der Steuererklärung tragen Sie lediglich Ihre geleisteten Beiträge ein, damit das Finanzamt prüfen kann, ob sich für Sie noch ein zusätzlicher Steuervorteil ergibt.

4. Was genau ist diese sogenannte Günstigerprüfung, von der man oft liest?

Das Finanzamt vergleicht für Sie automatisch zwei Wege: Variante eins ist die Zulage, die direkt in Ihr Depot fließt. Variante zwei ist ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung. Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher als die bereits erhaltene Zulage, bekommen Sie die Differenz zusätzlich über die Steuererklärung erstattet. Sie müssen dafür nichts extra beantragen, das prüft das Finanzamt bei der Veranlagung automatisch.

5. Bis zu welchem Betrag kann ich meine Beiträge steuerlich absetzen?

Der Sonderausgaben-Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr, zuzüglich Ihres jeweiligen Zulageanspruchs. Das heißt konkret: Bei einer maximalen Grundzulage von 540 Euro können Sie insgesamt bis zu 2.340 Euro als Sonderausgaben geltend machen, auch wenn Sie selbst nur 1.800 Euro eingezahlt haben.

6. Fällt während der Ansparphase überhaupt schon Steuer an, wenn mein Depot an Wert gewinnt?

Nein, und das ist einer der größten steuerlichen Vorteile gegenüber einem normalen, ungeförderten Wertpapierdepot. Kursgewinne und Ausschüttungen bleiben im Altersvorsorgedepot während der gesamten Ansparphase steuerfrei. Es fällt auch keine sogenannte Vorabpauschale an, die bei thesaurierenden ETFs in einem normalen Depot sonst jährlich zu versteuern wäre. Das Geld kann also ungebremst weiterwachsen, bis Sie es in der Rente auszahlen lassen.

o grundsätzlich erlaubt, ohne dass Zulagen zurückgezahlt werden müssen. Steuerlich wird sie aber nicht anders privilegiert als die laufende Rente: Der auf den geförderten Teil entfallende Anteil wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz im Auszahlungsjahr besteuert. Weil eine große Einmalzahlung Ihr zu versteuerndes Einkommen in diesem einen Jahr deutlich erhöhen kann, sollte man vorher genau durchrechnen, ob sich eine Verteilung auf mehrere Jahre steuerlich nicht besser stellt.

„Kursgewinne und Ausschüttungen bleiben im Altersvorsorgedepot während der gesamten Ansparphase steuerfrei. Das Geld kann also ungebremst weiterwachsen."

7. Was passiert steuerlich, wenn ich mehr einzahle, als gefördert wird – also mehr als 1.800 Euro im Jahr?

Sie dürfen bis zu 6.840 Euro pro Jahr einzahlen. Der Teil oberhalb von 1.800 Euro erhält keine Zulage mehr und lässt sich auch nicht zusätzlich als Sonderausgabe absetzen. Er wächst aber weiterhin steuerfrei im Depot mit. Steuerlich relevant wird dieser ungeförderte Teil erst wieder bei der Auszahlung – und dort etwas anders behandelt als der geförderte Teil, dazu kommen wir gleich noch.

8. Wie genau wird die Auszahlung im Alter dann besteuert?

Für den geförderten Teil – also alles, was aus Zulagen, Sonderausgabenabzug und den entsprechenden Eigenbeiträgen stammt – gilt die volle nachgelagerte Besteuerung: Die komplette Auszahlung wird mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuert, inklusive der über die Jahre erzielten Erträge. Für den ungeförderten, überschießenden Teil gilt dagegen meist eine günstigere Ertragsanteilsbesteuerung – hier wird nicht die gesamte Auszahlung besteuert, sondern nur ein rechnerischer Ertragsanteil.

9. Werden auf die Rente aus dem Altersvorsorgedepot auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig?

Nein, und das wird von vielen unterschätzt. Leistungen aus einem privaten Altersvorsorgevertrag wie dem Altersvorsorgedepot sind für gesetzlich Krankenversicherte beitragsfrei. Das unterscheidet sich deutlich von der betrieblichen Altersvorsorge, wo auf die Auszahlung in der Regel Sozialabgaben von rund 11 Prozent anfallen. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich ist das Altersvorsorgedepot damit in der Auszahlungsphase recht günstig gestellt.

10. Was ist steuerlich bei einer sogenannten Kleinbetragsrente zu beachten?

Wenn Ihre errechnete monatliche Rente eine bestimmte, jährlich angepasste Bagatellgrenze nicht übersteigt, dürfen Sie sich das gesamte Kapital auf einen Schlag auszahlen lassen, ohne dass dies als schädliche Verwendung gilt und Förderung zurückgezahlt werden müsste. Steuerlich wird diese Einmalzahlung dann trotzdem nach den normalen Regeln der nachgelagerten Besteuerung behandelt – es lohnt sich also, den Zeitpunkt der Auszahlung mit Blick auf das übrige Einkommen in diesem Jahr klug zu wählen.

11. Viele können sich zu Rentenbeginn bis zu 30 Prozent auf einmal auszahlen lassen. Wie wird das steuerlich behandelt?

Diese Teilkapitalauszahlung gilt als förderunschädlich, ist also grundsätzlich erlaubt, ohne dass Zulagen zurückgezahlt werden müssen. Steuerlich wird sie aber nicht anders privilegiert als die laufende Rente: Der auf den geförderten Teil entfallende Anteil wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz im Auszahlungsjahr besteuert. Weil eine große Einmalzahlung Ihr zu versteuerndes Einkommen in diesem einen Jahr deutlich erhöhen kann, sollte man vorher genau durchrechnen, ob sich eine Verteilung auf mehrere Jahre steuerlich nicht besser stellt.

12. Was passiert steuerlich, wenn ich meinen Vertrag vorzeitig kündige?

Dies muss im Einzelfall betrachtet werden: Eine vorzeitige Kündigung gilt als sogenannte schädliche Verwendung. Die Folge: Sämtliche erhaltenen Zulagen und der zusätzliche Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug müssen zurückgezahlt werden. Das kann steuerlich richtig teuer werden. Wenn Sie kein Geld mehr einzahlen möchten, ist es fast immer sinnvoller, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, statt ihn zu kündigen.

13. Was passiert steuerlich, wenn ich meinen Ruhestand im Ausland verbringen möchte?

Das hängt entscheidend davon ab, wohin. Bleiben Sie innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums, bleibt Ihre Förderung vollständig erhalten. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dagegen dauerhaft in ein Land außerhalb der EU oder des EWR, gilt das steuerlich ebenfalls als schädliche Verwendung – auch hier müssen dann die während der Ansparphase erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Wer eine Auswanderung plant, sollte das rechtzeitig mit einbeziehen.

14. Wie sieht es steuerlich mit der Vererbung des Altersvorsorgedepots aus?

Grundsätzlich ist das Vermögen vererbbar. Steuerlich wird es aber unterschiedlich behandelt, je nachdem, wer erbt. Vererben Sie an Ihren Ehepartner, kann das Kapital ohne Abzüge auf dessen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen werden – hier fällt keine Rückzahlung an. Erben andere Personen, etwa Kinder, muss die erhaltene Förderung grundsätzlich zurückgezahlt werden, weil die Förderung an die persönliche Altersvorsorge der verstorbenen Person geknüpft war.

15. Was ändert sich steuerlich, wenn ich das Kapital für eine selbst genutzte Immobilie einsetze?

Diese sogenannte Eigenheimrenten-Förderung bleibt erhalten. Sie können das Kapital förderunschädlich entnehmen, es wird dann aber nicht steuerfrei geschenkt, sondern auf einem sogenannten Wohnförderkonto vermerkt und später nachgelagert besteuert – allerdings über einen deutlich kürzeren Zeitraum als bisher: künftig über fünf Jahre statt der früher üblichen rund zwanzig Jahre. Das ist steuerlich eine spürbare Verbesserung.

16. Gilt für Selbständige beim Altersvorsorgedepot steuerlich etwas anderes als für Angestellte?

Die gute Nachricht zuerst: Selbständige sind seit der Reform erstmals grundsätzlich förderberechtigt, sofern sie eine Steuererklärung abgeben. Steuerlich gelten für sie dieselben Regeln wie für Angestellte – Sonderausgabenabzug, Günstigerprüfung, nachgelagerte Besteuerung. Der praktische Unterschied liegt eher darin, dass Selbständige selbst aktiv werden müssen, weil es keinen Arbeitgeber gibt, der Beiträge automatisch abführt.

17. Was ist steuerlich bei einem Anbieterwechsel zu beachten?

Ein reiner Anbieterwechsel innerhalb des neuen Systems ist grundsätzlich steuerneutral, solange das Kapital direkt vom alten zum neuen Anbieter übertragen wird und nicht an Sie ausgezahlt wird. Wichtig ist nur: Lassen Sie sich das Geld niemals selbst auszahlen, um es dann woanders neu einzuzahlen – das würde als schädliche Verwendung gelten. Der Wechsel muss immer als direkte Übertragung zwischen den Anbietern erfolgen.

18. Zählt die Kinderzulage eigentlich als steuerpflichtiges Einkommen?

Nein. Die Kinderzulage ist, wie die Grundzulage auch, keine eigenständige steuerpflichtige Einnahme zum Zeitpunkt der Gutschrift. Sie fließt in Ihr Depot und wird – zusammen mit dem restlichen geförderten Kapital – erst bei der späteren Auszahlung im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung erfasst.

19. Was sollten Ehepaare steuerlich besonders beachten?

Zwei Dinge. Erstens: Auch wenn nur ein Partner unmittelbar förderberechtigt ist, kann der andere Partner über die mittelbare Zulageberechtigung profitieren, muss dafür aber selbst mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen. Diese mittelbare Zulage ist auf 175 Euro gedeckelt. Zweitens: Bei der Kinderzulage muss festgelegt werden, welcher Elternteil sie erhält – das kann je nach individueller Steuersituation unterschiedlich günstig sein und lohnt sich, gemeinsam durchzurechnen.

20. Zum Abschluss: Was ist Ihr wichtigster steuerlicher Tipp für jemanden, der jetzt mit dem Altersvorsorgedepot startet?

Zwei Dinge würde ich mitgeben. Erstens: Lassen Sie sich von der Förderung nicht dazu verleiten, blind den Höchstbetrag einzuzahlen, ohne auf die Kosten des jeweiligen Anbieters zu schauen – die Förderung ist bei allen Anbietern gleich hoch, die Kosten aber nicht. Zweitens: Bewahren Sie alle Unterlagen zu Einzahlungen und Zulagenbescheiden sorgfältig auf. Gerade bei einem Produkt, das über Jahrzehnte läuft und bei dem später einmal die genaue Aufteilung zwischen gefördertem und ungefördertem Kapital wichtig wird, ist eine lückenlose Dokumentation steuerlich Gold wert.

Rechner

Was bringt Ihnen das Altersvorsorgedepot?

Förderung, Steuervorteil und möglicher Depotwert in unter einer Minute und mit Ihren eigenen Zahlen.

Über den Experten

Stephan Riek

Diplom-Kaufmann und Steuerberater

Stephan Riek ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater aus Passion. In seiner knapp 25-jährigen Tätigkeit als Steuerberater hat er zahlreiche Unternehmen und Privatpersonen steuerlich in allen Steuerfragen begleitet. Stephan Riek ist hauptsächlich im Raum München und Passau tätig. Mit seinem 15-köpfigen Team aus Steuerberatern, Steuerassistenten und weiteren Steuerfachleuten betreut er seine Mandatschaft von dem Standort im Herzen Münchens in der Nähe der Wies’n und dem Standort in Ruderting bei Passau.