Vererbung des Altersvorsorgedepots: was Erben bekommen
Das Altersvorsorgedepot ist anders als die Rürup-Rente vererbbar. Stirbt der Sparer vor oder während der Auszahlphase, geht das Restkapital an die Erben über. Genau zu wissen, wann Zulagen zurückgefordert werden und wann nicht, ist die entscheidende Information.
Warum das Altersvorsorgedepot vererbbar ist
Das Altersvorsorgedepot ist rechtlich ein Wertpapierdepot mit besonderer Förderung. Die Wertpapiere im Depot sind Eigentum des Sparers und gehen wie jedes andere Vermögen in den Nachlass über. Der Anbieter hat keine eigene Forderung an das Kapital, ganz anders als bei klassischen Versicherungslösungen.
Ein wichtiger Vorteil des Altersvorsorgedepots gegenüber Riester (eingeschränkt vererbbar) und Rürup (kaum vererbbar, nur über Hinterbliebenenrente).
Vererbung vor Renteneintritt
Stirbt der Sparer vor dem Renteneintritt, gibt es drei Optionen für die Erben:
- Übertragung in ein eigenes Altersvorsorgedepot des Ehepartners. Voll förderschadensfrei. Die Zulagen bleiben erhalten und werden im Depot des Erbpartners weitergeführt. Voraussetzung: bestehende Ehe.
- Übertragung an die Kinder. Nur möglich, wenn das Kind selbst förderberechtigt ist (also etwa 18+ und schon erste Beiträge geleistet hat). Selten relevant.
- Vollständige Kapitalauszahlung. Möglich, aber: Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile müssen anteilig zurückgezahlt werden. Das nennt sich förderschädliche Verwendung.
Können meine Erben das Depot übernehmen?
Anders als bei Rürup: Das AVD ist vollständig vererbbar.
Vererbung während der Auszahlphase
Stirbt der Sparer während der Auszahlphase, hängt es von der gewählten Auszahlungsvariante ab:
| Variante | Was passiert beim Tod? |
|---|---|
| Leibrente | Rente endet meist, sofern kein Hinterbliebenenschutz vereinbart wurde. Restkapital fließt teilweise zurück an den Versicherer. |
| Auszahlplan bis 85 | Restkapital wird vererbt. Die Erben können wählen: Fortführung des Auszahlplans oder Sofortauszahlung. |
| Teilkapitalentnahme (bis 30 %) | Bereits ausgezahlte Beträge sind Privatvermögen, nicht relevant. Restdepot wird wie oben behandelt. |
Aus Vererbungssicht ist der Auszahlplan bis 85 die deutlich erbgünstigere Variante. Wer auf Restkapital für seine Kinder Wert legt, sollte ihn wählen.
Steuern auf das geerbte Kapital
Beim Erbe gelten die normalen Erbschaftssteuer-Freibeträge:
| Erbe | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner | 500.000 € |
| Kinder (je Elternteil) | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| Eltern, Geschwister | 100.000 € |
| Sonstige | 20.000 € |
Wer den Freibetrag überschreitet, zahlt 7 bis 30 % Erbschaftssteuer auf den Überschuss (je nach Steuerklasse). Bei den meisten Altersvorsorgedepot-Beständen liegt der Wert deutlich unter den Freibeträgen.
Zusätzlich kann Einkommensteuer anfallen, wenn die Erben das Guthaben sofort entnehmen, dann gilt die nachgelagerte Besteuerung. Bei Übertragung in das Depot eines erbenden Ehepartners entfällt das vorerst.
Vergleich mit Rürup-Rente
Die Rürup-Rente ist nicht vererbbar. Stirbt der Sparer in der Ansparphase, ist das Kapital meist verloren (nur eine vereinbarte Hinterbliebenenrente fließt). Stirbt er kurz nach Rentenbeginn, ist das Restkapital ebenfalls weg.
Ein wichtiger Punkt für Selbstständige, die zwischen Altersvorsorgedepot und Rürup wählen: Wer hohes Wertschätzung auf Vererbung legt, sollte das Altersvorsorgedepot bevorzugen. Siehe Altersvorsorgedepot vs. Rürup.
Praktische Tipps
- Begünstigtenklausel beim Anbieter prüfen. Manche Anbieter erlauben die Einsetzung eines Begünstigten direkt im Vertrag, der den Erbgang vereinfacht.
- Testament aktuell halten. Patchwork-Familien oder geschiedene Ehepartner sollten klar regeln, wer das Depot bekommen soll.
- Auszahlplan bis 85 wählen, wenn Vererbung gewünscht ist.
- Anbieter über die Familienverhältnisse informieren. Im Erbfall geht das schneller, wenn Daten gepflegt sind.
- Bei großen Beständen Steuerberater einbeziehen, vor allem bei Sterbefällen knapp über Freibetrag.
Häufige Fragen zur Vererbung
Müssen die Zulagen immer zurückgezahlt werden?
Nein. Nur bei vollständiger Kapitalauszahlung. Bei Übertragung an den Ehepartner bleiben sie erhalten.
Was, wenn keine Erben da sind?
Es greift die gesetzliche Erbfolge. Wenn niemand erbt, fällt das Vermögen an den Staat (Erbenermittlung).
Können auch Patchwork-Kinder erben?
Ja, aber nur, wenn sie testamentarisch eingesetzt sind. Sonst greift die gesetzliche Erbfolge, die nur leibliche und adoptierte Kinder berücksichtigt.
Wie schnell bekommen Erben Zugriff?
Mit Erbschein meist binnen 6 bis 12 Wochen. Schneller geht es mit notariellem Testament oder Vorsorgevollmacht.
Bekommen Erben auch die Kinderzulage?
Nein. Kinderzulagen sind an den Sparer und das Kind gebunden. Sie wandern aber als Teil des Guthabens ins Depot.
Was ist mit nichtehelichen Partnern?
Ohne Testament oder Begünstigtenklausel haben sie keinen Anspruch. Wer den Partner absichern will, sollte das aktiv regeln.
Verfallen die Steuervorteile bei Erbe?
Nein. Bei Übertragung an den Ehepartner werden sie fortgeführt. Bei Auszahlung greift die nachgelagerte Besteuerung wie bei einer normalen Rente.
Was bedeutet das steuerlich?
Ehepartner können das Depot ohne Steuerschaden übernehmen, Kinder bekommen das Restkapital ausgezahlt.